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   BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60   

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BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60 (https://dejure.org/1960,3089)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1960 - 1 StR 308/60 (https://dejure.org/1960,3089)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 (https://dejure.org/1960,3089)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60
    Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60
    Zur Begründung der Nichtvereidigung genügte die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses (BGHSt 1, 175).
  • BGH, 04.12.1951 - 1 StR 530/51
    Auszug aus BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60
    Seine Anwesenheit kann ihm vom Gericht gestattet werden (§ 80 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 25, 27) [BGH 04.12.1951 - 1 StR 530/51].
  • BGH, 02.08.1960 - 1 StR 249/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1960 - 1 StR 308/60
    Im Übrigen konnte auf die Verletzung des § 248 StPO die Revision nicht gestützt werden (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20; Urteil des Senats vom 2. August 1960, 1 StR 249/60).
  • BGH, 17.02.1981 - 1 StR 807/80

    Schuldfähigkeit - Heroinhändler - Drogenabhängigkeit - Strafzumessung -

    Eine Strafmilderung ist daher dann nicht am Platze, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, daß eine innerhalb des Regelstrafrahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH a.a.O. und Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 - und vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70).
  • BGH, 07.08.1973 - 1 StR 230/73

    Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub - Krankheitswert einer

    Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat nach der Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen; es kann also durchaus sein, daß gleichzeitig vorhandene straferhöhende Umstände eine etwa gebotene Strafmilderung wieder ausgleichen können, so daß ein Abgehen vom Regelstrafrahmen oder von der absoluten Strafe nicht mehr angemessen erscheint, wenn die Strafe - auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB - den Schuldgehalt der Tat voll erfassen soll (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteil vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60).
  • BGH, 07.10.1969 - 1 StR 273/69

    Schuldspruch wegen Mordes in zwei Fällen - Beurteilung einer verminderten

    Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß ein Herabgehen unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (BGH Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 - und vom 12. Januar 1968 - 4 StR 544/67 - vgl. auch BGHSt 7, 28, 31) [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54].
  • BGH, 25.08.1970 - 1 StR 251/70

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht - Anforderungen an den

    Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so daß eine Herabsetzung unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (BGH, Urteile vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 -, vom 12. Januar 1968 - 4 StR 544/67 - und vom 7. Oktober 1969 - 1 StR 273/69 - vgl. auch BGHSt 7, 28, 31) [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54].
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